I. Geltungsbereich
Sämtliche Dienst- und Werksleistungen sowie Nutzungsüberlassungen werden nur zu den nachfolgenden Bedingungen
ausgeführt. Abweichende Regelungen können nur schriftlich vereinbart werden. Die Abdingung der Schriftformklausel kann
nur schriftlich erfolgen.
II. Lieferungen, Leistungen, Eigentumsvorbehalt
1. Den Auftrag führt Baumann EDV-Service mit größter Sorgfalt nach den Wünschen des Auftraggebers durch. Liefer-
und Abgabetermine sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich, soweit der Vertrag schriftlich abgeschlossen wird, vereinbart
sind.
2. Sollte Baumann EDV-Service mit seiner Leistung in Verzug geraten, ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu
gewähren. Erst nach deren Ablauf kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarte Leistung dann
nicht erfolgt ist. § 361 BGB gilt trotzdem. Soweit ein Verzugsschaden entsteht, kann dieser nur bis zur Höhe des
Auftragswertes geltend gemacht werden (Eigenleistung abzüglich Vorleistung und Material). Den Versand nimmt Baumann
EDV-Service für den Auftraggeber mit der erforderlichen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Ware wird nach den jeweiligen Bedingungen des Frachtführers versichert.
3. Betriebsstörungen, sowohl bei Baumann EDV-Service als auch bei einem eventuellen Zulieferer (auch bei Streik,
Aufruhr, Krieg, Fälle höherer Gewalt) berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Bei Wegfall der
Geschäftsgrundlage gelten die allgemeinen Grundsätze.
4. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller zum Rechnungsdatum von Baumann EDV-Service zustehenden
Forderungen sein Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zulässig.
Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber hiermit an Baumann EDV-Service ab. Die Abtretung nimmt
der Unternehmer hiermit an.
5. Soweit Vertragsgegenstand Nutzungsrechte sind, gehen diese ebenfalls erst mit vollständiger Bezahlung alles zum
Rechungsdatum von Baumann EDV-Service zustehenden Forderungen über. Nutzungsrechte dürfen nicht weiter übertragen
werden. Sie dürfen nur im vereinbarten Umfang verwertet werden. Im Zweifel ist lediglich eine einmalige Verwartung im
Bereich der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Alle weiteren Nutzungen bedürfen gesonderter Absprache. Nutzt der
Auftragsgeber ohne solche die Absprache die vertragsgegenständliche Leistung wiederholt , so hat er einen
pauschalierten Schadenersatz zu bezahlen, und zwar für jeden Fall der unberechtigten Nutzung unter Ausschluss des
Fortsetzungszusammenhangs in Höhe der für die erstmalige Nutzung vereinbarten Vergütung.
6. Soweit Vertragsgegenstand Dienstleistungen sind, ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
7. An den vom Auftraggeber im Rahmen der Vertragsdurchführung gelieferten Gegenstände, Rohmaterial, Vorentwürfen,
Mustern, Daten usw. steht Baumann EDV-Service ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
8. Das Eigentum an Originalen, die Baumann EDV-Service hergestellt hat, bleibt wenn nicht anders vereinbart , bei
Baumann EDV-Service.
III. Gegenleistung
1. Die in Angeboten genannten Preise sind nur verbindlich, soweit ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist, und
soweit sich die dem Angebot zugrunde liegenden Auftragsdaten nicht verändern. Im übrigen, insbesondere bei
Inanspruchnahme von Fremdleistungen können die Preise um 15 nach oben und unten abweichen. Die Preise von Baumann
EDV-Service gelten ab Firmensitz. Sie schließen technische Nebenkosten, Verpackung, Fracht, Porto, Kurier,
Versicherungs-, und Versandkosten sowie zum Zeitpunkt geltende Mehrwertsteuer nicht mit ein.
2. Der Aufraggeber ist verpflichtet, die vorgelegten Entwürfe sorgfälltigst zu prüfen. Gibt er diese zur weiteren
Bearbeitung frei, und verlangt trotzdem später noch Änderungen, so werden die dadurch verursachten Mehrkosten
gesondert berechnet. Solche nachträglichen Änderungen sind auch die vom Auftraggeber verlangten Wiederholungen von
Entwürfen, wenn diese wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage vom Auftraggeber verlangt werden.
3. Entwurfsleistungen, Skizzen, Probesatz und Probedrucke oder ähnliches, sind nur in dem ausdrücklich vereinbarten
Umfang vom Angebot umfasst. Zusätzliche Leistungen dieser Art werden gesondert berechnet.
4. Soweit der Auftraggeber die erbrachten Leistungen nicht verwertet, fällt dies in seinen Risikobereich. Das volle
Honorar ist dennoch zu bezahlen. Baumann EDV-Service behält sich allerdings vor, im Einzelfall mit Abschlägen wegen
der fehlenden Nutzung einverstanden zu sein, Soweit Gegenstände der Vereinbarungen Entwurfsarbeiten sind, ist eine
Nutzung nur dann zulässig, wenn diese ausdrücklich vereinbart und auch eine ausdrückliche Vereinbarung über das
Nutzungshonorar getroffen ist.
5. Soweit Baumann EDV-Service zum Zwecke der Durchführung des Auftrages Fremdleistungen in Anspruch nimmt, beauftragt
Baumann EDV-Service Dritte mit der Durchführung dieser Leistungen grundsätzlich namens und in Auftrag des
Auftraggebers sowie auf dessen Rechnung.
6. Soweit Baumann EDV-Service Dienstleistungen erbringt insbesondere Beratungstätigkeiten, die nach Stunden vergütet
werden, sind im Falle der Kündigung auf jeden Fall Vorlaufkosten zu bezahlen, auch wenn Baumann EDV-Service
keine honorarpflichtige Tätigkeit geleistet hat. Die Parteien sind sich einig, dass diese Vorlaufkosten pauschal mit
400 € netto berechnet werden. Dieser Betrag mindert sich um seine berechtigten Honoraransprüche (netto), so dass er
entfällt, wenn sein Netto-Honorar 400 € übersteigt.
IV. Zahlung
1. Baumann EDV-Service ist berechtigt, Teilzahlungen bereits vor Ablieferung des jeweiligen Werkes/der Leistung zu
verlangen, soweit nicht ein Honorar nach Zeitabschnitten vereinbart ist. Die erste Teilzahlung, 1/3 des
Gesamtauftragsvolumen, ist bei der Auftragsbestätigung fällig, und der 2/3 Restbetrag am Tage der Auslieferung.
2. Die Zahlung ist fällig innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist. Die Zahlung muss zu dem
angegebenen Zeitpunkt bei Baumann EDV-Service eingegangen sein. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung,
Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel nimmt Baumann EDV-Service
grundsätzlich nicht an. Geschieht dies ausnahmsweise doch, trägt der Auftraggeber Diskont und Spesen. Diese sind
sofort zu bezahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei
Nichteinlösung haftet Baumann EDV-Service nicht sofern Baumann EDV-Service oder den Personen derer sich Baumann
EDV-Service hierzu bedient, nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt.
3. Benötigt Baumann EDV-Service zur Durchführung des Auftrags große Materialmengen, besonders Materialien oder
erheblich finanzielle Vorleistungen, dann kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
Vollkaufleuten stehen Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zur. Die Rechte aus § 320 BGB bleiben erhalten,
solange Baumann EDV-Service berechtigten Mängelansprüchen nicht nachgekommen ist.
V. Verzug
1. Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber mindestens Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
2. Soweit wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse des Auftragsgebers die Erfüllung des Zahlungsanspruches gefährdet ist, kann Baumann EDV-Service
Vorauszahlung in voller Höhe aller veranschlagten Honorare verlangen. Ihm steht dann ein Zurückbehaltungsrecht an den
noch nicht ausgelieferten Waren/Leistungen zu, bist diese Forderungen ausgeglichen sind. Außerdem kann Baumann
EDV-Service die Weiterarbeit an noch nicht beendeten Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen Baumann EDV-Service
auch dann zu, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung nicht bezahlt, auch wenn eine Erfüllung des Zahlungsanspruches nicht
aufgrund der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet ist.
3. Befindet sich der Auftraggeber trotz Anzeige der Leistungs-/Lieferungsbereitschaft in Annahmeverzug, oder ist
Baumann EDV-Service aufgrund vorstehender Bestimmung berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, haftet er nur
für Vorsatz.
VI. Gewährleistung
1. Der Auftraggeber hat die gelieferten Waren, Entwürfe, sowie etwa zur Korrektur übersandte Zwischenerzeugnisse auf
jeden Fall daraufhin zu überprüfen, ob diese mit Mängeln behaftet sind. Er hat sich vor Fortsetzung der Arbeiten
darüber zu erklären, ob solche Fehler vorhanden sind (Freigabeerklärung). Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit dieser
Freigabeerklärung auf ihn über. Dies gilt nicht, wenn es sich um Fehler handelt, die erst nach der Freigabeerklärung
entstanden sind oder erst nach diesem Zeitpunkt erkannt werden können.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Mängel können nur binnen
einer Frist von 14 Tagen nach Empfang der Ware/Leistung gerügt werden. Soweit der Auftraggeber die Ware teilweise oder
ganz verwendet, ist er nicht berechtigt eine Herabsetzung des Preises oder Wegfall der Vergütung zu verlangen. Dies
gilt nicht, wenn es sich um versteckte Mängel handelt. Insoweit gelten die gesetzl. Bestimmungen. Allerdings wird auch
die Frist für die Verjährung von Mängelfolgeschäden oder Schäden aus positiver Vertragsverletzung auf sechs Monate
begrenzt.
3. Liegen Mängel vor, die Baumann EDV-Service Gewährleistungspflicht auslösen, behält sich Baumann EDV-Service vor,
nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung zu leisten. Dies gilt
nicht, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Unternehmer Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt.
Entsprechendes gilt für den Fall mangelhafter Nachbesserung oder mangelhafter Ersatzlieferung. Unterbleibt oder
misslingt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder verzögert Baumann EDV-Service diese über eine angemessene Frist
hinaus, dann kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt anwendbar. Eine Haftung für
Mangelfolgeschäden wird, soweit zulässig, ausgeschlossen, es sei denn Baumann EDV-Service selbst oder die Personen,
deren sich Baumann EDV-Service zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bedient handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.
Werden am Vertragsgegenstand Arbeiten durch Dritte vorgenommen, so haftet Baumann EDV-Service nur für die sorgfältige
Auswahl der beauftragten Dritten. Baumann EDV-Service haftet nicht für Schäden, die durch diese Personen an der
vertragsgegen-ständlichen Ware/Leistung oder an sonstigen Rechtgütern des Auftraggebers eintreten. Im übrigen gilt VI
Ziffer 6 entsprechend.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigten nicht zur Beanstandungen der gesamten Lieferung.
5. Bei Druckleistungen können geringfügige Abweichungen vom Muster vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche
gilt für Abweichungen zwischen Probeexemplaren, Andrucken und dem Auflagendruck.
6. Bei Abweichungen der Beschaffenheit von vorgelegten Muster- und Probeexemplaren haftet Baumann EDV-Service nur bis
zur Höhe seiner eigenen Ansprüche gegen jeweilige Lieferanten. In derartigen Fällen kann Baumann EDV-Service sich von
seiner Haftung befreien, wenn er seine Ansprüche gegen Lieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftraggeber
verpflichtet sich mit Zustandekommen des Vertrages, eine derartige Abtretung auch anzunehmen. Soweit Ersatzansprüche
gegen Lieferanten durch das Verschulden von Baumann EDV-Service nicht bestehen oder solche nicht durchsetzbar sein
sollten, haftet Baumann EDV-Service wie ein Bürge gegenüber dem Auftraggeber.
7. Mengenabweichungen bis zu +/- 10 % stellen keinen Mangel dar. Baumann EDV-Service berechnet lediglich die
tatsächlich gelieferte Menge.
8. Soweit im Rahmen der vertraglichen Absprachen eine Weiterverwendung des Vertragsgegenstandes zulässig ist, ist der
Auftraggeber verpflichtet, diesen vor Weiterverwendung zu prüfen, auch wenn ihm vorher Korrekturen oder Muster zur
Verfügung gestellt wurden. Baumann EDV-Service haftet nicht für Schäden, die aus der Weiterverwendung des
Vertragsgegenstandes herrühren, in so einem Fall kann zur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt
werden.
9. Soweit bei Druckerergebnissen Satzfehler auftauchen, berechtigt Baumann EDV-Service diese kostenfrei, entweder
selbst oder durch Dritte. Sind allerdings die übergebenen Manuskripte unleserlich, werden Beisteller- oder
Autorenkorrekturen erforderlich, dann liegt kein Mangel vor. Die dadurch erforderlichen Abänderungen werden gesondert
berechnet.
10. Für die Urheberrechtsfähigkeit der Entwürfe haftet Baumann EDV-Service, nicht soweit dies nicht ausdrücklich
Vertragsgegenstand ist.
VII. Aufbewahrungs- und Versicherungspflichten
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger, Daten sowie andere Wiederverwendung zugänglicher Gegenstände, Halb- und
Fertigerzeugnisse werden über den vereinbarten Ausliefe-rungstermin hinaus nur gegen besondere Vergütung aufbewahrt.
Eine Pflicht zur Aufbewahrung derartiger Dinge besteht nur, wenn dies besonders vereinbart wurde. Baumann EDV-Service
haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden.
2. Die genannten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum
Auslieferungstermin der in eigenen Angelegenheiten üblichen Sorgfalt behandelt. Die Haftung ist wie vorstehend
eingeschränkt.
3. Will der Auftraggeber, dass die Vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, dann hat er sich darum selbst zu
kümmern und die Versicherung selbst zu bezahlen.
VIII. Wiederkehrende Arbeiten
Soweit Vertragsgegenstand regelmäßig wiederkehrende Arbeiten sind, können diese vom Auftraggeber nur mit einer Frist
von sechs Wochen zum Quartal gekündigt werden.
IX. Eigentümer, Urheberrecht, Copyright
1. Sämtliche Betriebsmittel, Druckunterlagen, Skizzen, Entwürfe usw. die Baumann EDV-Service zur Herstellung der
vertragsgegenständlichen Leistung einsetzt, verbleiben Eigentum von Baumann EDV-Service, auch wenn ihre Anfertigung
gesondert in Rechnung gestellt wurden. Übertragung und Auslieferung des Copyright an den Auftraggeber erfolgt nur nach
vorheriger schriftlicher Vereinbarung.
2. Wenn durch Weisungen des Auftraggebers in Ausführung des Vertrages Rechte Dritter, gleich welcher Art, verletzt
werden, haftet hierfür allein der Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Baumann EDV-Service von Ansprüchen
Dritter wegen derartiger Rechtsverletzungen auf Verlangen freizustellen.
3. Baumann EDV-Service ist berechtigt, auf vertragsgegenständlichen Leistungen soweit dies in geeigneter Weise möglich
ist auf seine Firma hinzuweisen. Der Auftraggeber kann ein Unterlassen nur verlangen, wenn er hieran ein überwiegendes
Interesse hat. In jedem Fall hat Baumann EDV-Service, soweit seine Werke vervielfältigt werden, Anspruch auf
unentgeltliche Überlassung von zehn Belegexemplaren, die er für seine Eigenwerbung verwenden darf.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertrags-verhältnis entstehenden Ansprüche und
Rechtstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist Landshut, wenn beide Parteien Vollkaufleute im
Sinne des HGB sind.
2. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch diese Schriftformklausel darf nur schriftliche geändert
werden.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein so soll die Wirksamkeit des
Vertrages im übrigen dadurch nicht berührt werden. Die Beteiligten verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Klausel
durch eine solche zu ersetzen, die wirksam ist und durch die nach Möglichkeit derselbe wirtschaftliche Erfolg erreicht
wird.